Der Vermittler (in anderen Kantonen Friedensrichter genannt) übt seine Aufgabe im Nebenamt aus und muss alle vier Jahre neu gewählt oder bestätigt werden. Er ist an das Amtsgeheimnis gebunden und untersteht der Oberaufsicht des Bezirksgerichtes Schwyz. Sachlich zuständig ist er für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber, bei privatrechtlichen Baueinsprachen, in Erb- und Nachbarschaftssachen sowie bei Forderungen (mit oder ohne Betreibungen). Das kommunale Vermittleramt ist ausdrücklich nicht zuständig bei Ehesachen und Vaterschaftsprozessen sowie bei mietrechtlichen Verfahren.